Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2026. especta gmbh, Bahnhofstrasse 76, 9240 Uzwil. UID CHE-447.357.575.

Hinweis: Diese AGB sind ein Schweizer Standard-Vertragstext und decken übliche Konstellationen ab. Sie ersetzen keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall und werden bei Bedarf projektbezogen ergänzt.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen der especta gmbh, Bahnhofstrasse 76, 9240 Uzwil (nachfolgend «especta») und ihren Auftraggebern (Privatpersonen, Liegenschaftsverwaltungen, Installationsbetriebe sowie Industrie- und Gewerbekunden) bei sämtlichen Leistungen im Bereich Elektrokontrollen, Mess- und Prüfungen, Sicherheitsnachweisen, Photovoltaik-Beglaubigungen und Beratungen.

1.2 Mit Annahme einer Offerte oder Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Auftraggeber diese AGB. Abweichende oder eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit especta diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.3 Ergänzend gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB, jederzeit abrufbar unter www.especta.ch/agb.

2. Vertragsschluss und Offerten

2.1 Offerten von especta sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und basieren auf den vom Auftraggeber gemachten Angaben (Objektart, Anzahl Stromkreise, Vorliegen von Plänen und Schemata, Zugangsbedingungen). Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von especta oder durch tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

2.2 Erweisen sich die Angaben des Auftraggebers im Verlauf der Auftragsausführung als unvollständig oder unzutreffend, ist especta berechtigt, die Offerte angemessen anzupassen oder den Auftrag aus wichtigem Grund zurückzuziehen.

2.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch especta.

3. Leistungsumfang

3.1 especta erbringt Elektrokontrollen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27) sowie der einschlägigen Normen (insbesondere NIN). Dazu zählen Schlusskontrollen, Abnahmekontrollen, periodische Kontrollen, periodische Kontrollen bei Handänderung sowie Kontrollen und Beglaubigungen für Photovoltaik-Anlagen — jeweils im Rahmen des erteilten Bewilligungsbereichs.

3.2 especta führt keine Installations- oder Reparaturarbeiten aus. Festgestellte Mängel werden im Bericht dokumentiert; die Behebung erfolgt durch den Auftraggeber bzw. einen von ihm beauftragten Installationsbetrieb.

3.3 Der Sicherheitsnachweis (SiNa) wird ausgestellt, sofern Kontrollumfang, Prüfergebnis und Bewilligungsbereich dies zulassen. Bei festgestellten sicherheitsrelevanten Mängeln wird der SiNa erst nach erfolgter Mängelbehebung und einer allfälligen Nachkontrolle ausgestellt.

3.4 Spezialanlagen, für die keine Richtpreise bestehen (z. B. komplexe Industrieanlagen, Sonderkonfigurationen), werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundenansatz abgerechnet.

4. Auftragsausführung, Subunternehmer und Vermittlung

4.1 Beizug von Subunternehmern. especta gmbh ist berechtigt, beauftragte Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Subunternehmer erbringen zu lassen (insbesondere weitere zugelassene Kontrollstellen sowie konzessionierte Installationsbetriebe gemäss NIV). Unabhängig davon bleibt ausschliesslich die especta gmbh Vertragspartnerin des Auftraggebers und alleinige Rechnungsstellerin. Die kommerzielle Abwicklung gegenüber dem Subunternehmer (Bestellung, Bezahlung, Steuern) erfolgt ausschliesslich durch die especta gmbh.

4.2 Kein Anspruch auf Preisreduktion. Der Beizug von Subunternehmern führt nicht zu einer Reduktion der gegenüber dem Auftraggeber vereinbarten Pauschalen oder Stundensätze. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Konditionen zwischen especta gmbh und dem Subunternehmer und keinen Anspruch auf anteilige Weitergabe allfälliger Mengen- oder Sonderkonditionen.

4.3 Vermittlung von Folgearbeiten. Auf Wunsch des Auftraggebers ist die especta gmbh berechtigt — jedoch nicht verpflichtet — weiterführende Arbeiten an unabhängige, konzessionierte Drittbetriebe zu vermitteln oder zu koordinieren. Darunter fallen insbesondere Mängelbehebungen, Reparatur-, Umbau- und Erweiterungsarbeiten an der kontrollierten elektrischen Installation, die rechtlich zwingend durch konzessionierte Installationsbetriebe (NIV Art. 26) auszuführen sind.

4.4 Direkte Abrechnung über especta gmbh (optional). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers übernimmt die especta gmbh für vermittelte Drittleistungen gemäss Ziffer 4.3 auch die kommerzielle Abwicklung: Die Rechnung des Drittbetriebs wird in diesem Fall an die especta gmbh adressiert und durch die especta gmbh beglichen. Die Weiterverrechnung an den Auftraggeber erfolgt zum effektiven Aufwand zuzüglich einer Koordinations- und Verwaltungsmarge, deren Höhe vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart wird (üblicherweise 8–12 %, abhängig von Auftragsumfang und Risiko).

4.5 Fach- und Ausführungsverantwortung der Drittbetriebe. Die fachgerechte Ausführung der vermittelten Drittleistungen (Ziff. 4.3 und 4.4) liegt in der ausschliesslichen Verantwortung des ausführenden Drittbetriebs im Rahmen seiner eigenen Konzession und Bewilligung. especta gmbh haftet nicht für Mängel an Installations-, Reparatur- oder Umbauarbeiten der Drittbetriebe; Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus diesen Leistungen sind direkt gegenüber dem ausführenden Drittbetrieb geltend zu machen. especta gmbh stellt die entsprechenden Unterlagen (Rechnung, Ausführungsdokumentation des Drittbetriebs) dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung.

4.6 Trennung von Kontrolle und Installation. Die in dieser Ziffer geregelte Vermittlung ändert nichts an der NIV-rechtlich vorgeschriebenen Trennung zwischen Kontroll- und Installationsbetrieb. Die especta gmbh führt keine Installations- oder Reparaturarbeiten in eigener Person aus und ist im Verhältnis zum vermittelten Drittbetrieb weder Bauleitung noch Generalunternehmerin im Sinne der SIA-Normen.

5. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig sämtliche für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Pläne, Schemata, vorhandene Mess- und Prüfprotokolle sowie ältere Sicherheitsnachweise bereit.

5.2 Am Kontrolltag sorgt der Auftraggeber für ungehinderten und sicheren Zugang zu sämtlichen kontrollrelevanten Räumen, Verteilungen, Technikräumen, Aussenanlagen und PV-Komponenten. Bei Mehrparteienliegenschaften organisiert der Auftraggeber bzw. die Verwaltung die rechtzeitige Mieterinformation.

5.3 Der Auftraggeber bestätigt, dass er zur Beauftragung der Kontrollleistung am Objekt befugt ist (Eigentum oder schriftliche Vollmacht des Eigentümers).

5.4 Empfindliche Geräte (z. B. Server, Medizingeräte, Aquarien-/Kühltechnik) sind vor Beginn der Kontrolle durch den Auftraggeber vom Netz zu trennen oder anderweitig zu sichern. Für Schäden infolge kontrollbedingter Stromunterbrüche an nicht vorher gesicherten Geräten übernimmt especta keine Haftung.

6. Termine, Absagen und Verschiebungen

6.1 Vereinbarte Termine sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin bezeichnet. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, fehlender Unterlagen, unzugänglicher Anlagenteile oder höherer Gewalt gehen nicht zu Lasten von especta und berechtigen zu angemessener Terminverschiebung.

6.2 Terminverschiebungen oder Absagen sind mindestens 2 Werktage im Voraus schriftlich (E-Mail genügt) anzukündigen. Bei kurzfristigeren Absagen oder unverschuldetem vergeblichen Anrücken (z. B. fehlender Zugang vor Ort, nicht angekündigte Mieterabwesenheit) ist especta berechtigt, eine Anfahrtspauschale bzw. die bis dahin angefallenen Aufwände in Rechnung zu stellen.

6.3 Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (Mo–Fr, 07:30–17:30) ausgeführt werden, werden mit den gemäss Gesetz und Gesamtarbeitsvertrag geltenden Zuschlägen für Abend-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Offerte keine ausdrückliche Erwähnung dieses Zuschlags enthält.

7. Nachkontrollen

7.1 Bei festgestellten sicherheitsrelevanten oder lebensgefährlichen Mängeln ist eine Nachkontrolle obligatorisch. Die Verrechnung erfolgt zum Stundensatz von CHF 130.−/h exkl. MwSt. — dabei werden stichprobenweise die sicherheitsrelevanten Mängel nachgeprüft.

7.2 Erledigungsmeldungen, die später als 18 Monate nach der ursprünglichen Kontrolle eingehen, können eine kostenpflichtige Voll- oder erweiterte Nachkontrolle erforderlich machen. Grund: Durch Alterungsprozesse (insb. Nullung Schema III), Umbauten oder andere Veränderungen kann sich der Sicherheitszustand der elektrischen Anlage zwischenzeitlich erheblich verschlechtern.

7.3 Werden bei der Erstkontrolle bis 20/30/50 Mängel festgestellt, ist der Mehraufwand für die Erfassung bereits im jeweiligen Mängel-Zuschlag der Pauschale enthalten. Die effektive Nachkontrolle (nach Behebung) wird gesondert nach Aufwand verrechnet.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung oder Offerte festgehaltenen Preise. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten die jeweils auf www.especta.ch/preise publizierten Pauschalen und Stundenansätze von especta. Preisangaben verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer (aktuell 8.1 %).

8.2 Die Wegpauschale ist im Komplettangebot enthalten. Für Einsätze ausserhalb der Region Ostschweiz/Zürich kann vor Auftragsannahme eine angepasste Pauschale offeriert werden.

8.3 Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei rechtzeitiger Zahlung innert dieser Frist wird der ausgewiesene Rabatt von 10 % gewährt; bei Zahlung nach Ablauf der Frist gilt der Listenpreis.

8.4 Bei Zahlungsverzug werden ohne weitere Mahnung Verzugszinsen von 5 % p. a. geschuldet. Ab der zweiten Mahnung wird eine Mahngebühr von CHF 30 erhoben; allfällige Inkasso- und Betreibungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8.5 Bei grösseren Aufträgen, Erstkunden oder erkennbaren Bonitätsrisiken behält sich especta vor, Akontozahlungen oder Vorauskasse zu verlangen.

8.6 Die publizierten Preise sind grundsätzlich für das laufende Kalenderjahr gültig; Preisänderungen aufgrund von Marktentwicklungen, Tarifanpassungen oder Materialteuerungen bleiben jederzeit vorbehalten und gelten ab dem in der Offerte ausgewiesenen Datum.

9. Mängelrüge und Gewährleistung

9.1 Erkennbare Mängel der erbrachten Kontroll- und Dokumentationsleistung (z. B. fehlende Messwerte, falsche Objektbezeichnung, formale Fehler im Sicherheitsnachweis) sind innert 30 Tagen nach Übergabe der Dokumentation schriftlich zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung.

9.2 especta ist verpflichtet und berechtigt, berechtigte Beanstandungen der eigenen Leistung innert angemessener Frist kostenlos nachzubessern.

9.3 Die Gewährleistung bezieht sich ausschliesslich auf die Kontroll- und Dokumentationsleistung. Sie umfasst nicht den Zustand der kontrollierten Installation, die Behebung festgestellter Mängel oder Drittleistungen (Installation, Hersteller, Lieferanten).

10. Haftung

10.1 especta haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursachen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust sowie Schäden aus Betriebsunterbruch ist — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen.

10.2 Die Haftung ist pro Schadenereignis auf maximal CHF 50'000 begrenzt, jedoch höchstens auf die Deckungssumme der Berufshaftpflicht­versicherung von especta. Die Gesamthaftung für alle Schadenereignisse innerhalb eines Kalenderjahres ist auf CHF 200'000 begrenzt.

10.3 Für Mängel, die durch Dritte (Installationsbetriebe, Hersteller, Vorbesitzer, frühere Kontrollstellen) verursacht oder nicht erkannt wurden, haftet ausschliesslich der Verursacher.

10.4 especta haftet nicht für Schäden an Geräten, die der Auftraggeber gemäss Ziffer 4.4 nicht rechtzeitig vom Netz getrennt hat, sowie nicht für Schäden infolge unbefugten Zugriffs auf die IT-Infrastruktur des Auftraggebers durch Dritte.

11. Datenschutz und Schweigepflicht

11.1 especta und ihre Mitarbeitenden behandeln sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Informationen vertraulich. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Auftragserfüllung notwendig ist (z. B. an den zuständigen Netzbetreiber zur SiNa-Einreichung, an behördliche Stellen oder an den vom Auftraggeber benannten Installationsbetrieb für die Mängelbehebung).

11.2 Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von especta.

11.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht bereits ab Offert-Phase und gilt zeitlich unbeschränkt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

11.4 especta ist berechtigt, vollständig anonymisierte Projektdaten (Objekttyp, Region, Jahr, Umfang) für statistische und referenzbezogene Zwecke zu verwenden, ohne den Auftraggeber identifizierbar zu machen.

12. Höhere Gewalt

12.1 Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik, längerfristiger Stromausfall, kriegerische Ereignisse) befreien beide Parteien für die Dauer der Behinderung von ihren Leistungspflichten — ohne Schadenersatzfolgen.

12.2 Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, sind beide Parteien zum Vertragsrücktritt berechtigt. Bereits erbrachte Teilleistungen werden anteilig vergütet.

13. Salvatorische Klausel und Änderungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

13.2 especta behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Geänderte AGB werden auf www.especta.ch/agb publiziert. Für laufende Aufträge bleibt jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige Fassung massgeblich.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

14.1 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschliesslich Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG).

14.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag — einschliesslich Fragen zu dessen Zustandekommen und Gültigkeit — ist Uzwil (Kanton St. Gallen, Schweiz). Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumenten, bleiben vorbehalten.

Stand und Unterschrift

Uzwil, 1. Januar 2026
especta gmbh, Bahnhofstrasse 76, 9240 Uzwil · UID CHE-447.357.575